des
Diese Gartenordnung ist Anlage der Satzung des Kleingärtnervereins
„Auf der Sieb“ in 63505 Langenselbold vom 26.02.2005.
§ 1 – Nutzung des Kleingartens
Jeder Pächter ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Sauberhaltung seines Gartens verantwortlich.
Der Garten muss planmäßig als Kleingarten eingerichtet und bepflanzt werden, teils im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung (Obst, Gemüse u. a.), teils als Erholungsgarten. Reine Erholungsgärten ohne jede kleingärtnerische Nutzung sind keine Kleingärten mehr und entsprechen nicht den Forderungen der Kleingartenschutzbestimmungen.
Ein Kleingarten bedarf der Pflege – er muss sauber sein. Ansammlungen von Gerümpel, Unrat und gartenfremden Materialien sind nicht zulässig und auf Verlangen zu beseitigen.
Dem Kompostplatz ist wegen der Gefahr des Einnistens von Ungeziefer besondere Beachtung zu schenken.
Vertragswidrig ist ein Kleingarten genutzt, wenn er zu gewerblichen Zwecken verwendet und nicht von der Kleingärtnerfamilie selbst bearbeitet wird, bei ganzjährigem Bewohnen der Gartenhütte und bei unerlaubter Bebauung ohne Genehmigung.
§ 2 – Bäume im Kleingarten
Anpflanzungen im Kleingarten dürfen nicht stören. Es muss auf den Nachbarn Rücksicht genommen werden; das gilt für Bäume ebenso wie für Sträucher.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Nachbarschaftsgesetzes sind zu beachten;
das Hessische Nachbarschaftsgesetz kann beim Vorsitzenden eingesehen werden.
Das Anpflanzen von Hochstämmen, Süßkirschen, Walnussbäumen und hochwachsenden Park- und Waldbäumen ist untersagt, da hierfür der Garten zu klein ist.
An Vereinsplätzen oder als Abgrenzung der Anlage zu Verkehrsstraßen hin können im Einvernehmen mit dem Gartenamt hochwachsende Park- und Waldbäume zugelassen werden.
Um das Gesamtbild der Anlage zu verbessern, ist es immer wieder notwendig, den Baumbestand in der Anlage zu sanieren. Abgängige Bäume müssen deshalb gerodet, sehr hochkronige Bäume gestutzt und stark verjüngt werden.
Die Beseitigung der Bäume, die vergreist, übermäßig von Schädlingen oder von Krankheiten befallen sind bzw. zu dicht stehen, kann vom Vorstand verlangt werden.
Obstbäume und Sträucher, die wegen Abgängigkeit entfernt werden mussten, sind nur dann nachzupflanzen, wenn hierfür der Platz ausreicht.
§ 3 – Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung
Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel sollte im Kleingarten sachgemäß und vorsichtig erfolgen. Dem Kleingärtner wird deshalb empfohlen, die in seiner Verbands-Fachzeitschrift veröffentlichten Pflanzenschutzratschläge zu befolgen.
Im Rahmen dieser Gartenordnung kann der Kleingärtner in eigener Verantwortung und mit Pflanzenschutzmitteln seiner eigenen Wahl die notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen - möglichst nur mit ungiftigen oder nur geringgiftigen (Giftabteilung III) Mitteln.
Spritzungen, gleich welcher Art, müssen dem Gartennachbarn rechtzeitig angesagt werden.
§ 4 – Errichtung von Baulichkeiten
Der Neubau von Gartenhütten und die Errichtung anderer Aufbauten muss/müssen vorher vom Vorstand genehmigt werden. Dazu bedarf es eines Antrags, der vom Pächter an den Vorstand einzureichen ist, und zwar vor Beginn. Welche weiteren Unterlagen noch nötig sind, ist rechtzeitig beim Vorstand zu erfragen.
Ein zweiter Baukörper im Kleingarten muss vom Vorstand genehmigt werden.
Allzu grelle Anstriche bzw. Verputze sind zu unterlassen.
Die bestehenden Gartenhütten und alle anderen Aufbauten sind in gutem Pflegezustand zu halten. Baufällige Gartenhütten sind auf Verlangen des Vorstandes innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beseitigen oder zu renovieren.
§ 5 – Tiere im Kleingarten
Haus- und Kleintiere dürfen im Kleingarten nicht gehalten werden.
Hunde sind innerhalb der Anlage an der Leine zu führen. Dem Vogelschutz, der Teil eines biologischen Pflanzenschutzes ist, kommt in Kleingartengebieten eine erhebliche Bedeutung zu, etwa durch Schaffung von Nistmöglichkeiten oder Fütterung der Vögel im Winter.
§ 6 – Türen und Tore
Türen und Tore der Anlage sind außerhalb der vom Vorstand festgelegten Öffnungszeiten grundsätzlich verschlossen zu halten. In diesem Zusammenhang wird auf die Hinweisschilder an den jeweiligen Eingangstüren hingewiesen.
Zum Öffnen und Schließen der Tore dürfen nur die vom Vorstand ausgegebenen Schlüssel verwendet werden. Die Anfertigung von Schlüsselduplikaten für Nichtmitglieder ist untersagt.
§ 7 – Wege und Plätze
Jeder Pächter hat die seinen Garten begrenzenden Wege in Ordnung und frei von Unkraut zu halten. Liegen an beiden Seiten des Weges Gärten, gilt diese Pflicht für die Anlieger bis zur Wegmitte. Überhängende Äste sowie auf dem Weg wuchernde Pflanzen sind zu entfernen.
Hecken und Randpflanzungen wirken störend und sind deshalb nicht erlaubt.
Lagerung von Schutt und Müll oder heimliches Ablegen von Gartenabfällen auf den Wegen und Plätzen innerhalb der Anlage sowie um die Anlage herum, ist polizeilich verboten und kann bestraft werden.
Nach dem Abladen von Baumaterialien, Erde, Dünger oder dgl. auf Wegen oder auf dafür vorgesehenen Plätzen, muss eine baldige Räumung und Säuberung, spätestens binnen 24 Stunden, erfolgen.
Das Befahren der Wege und Plätze mit Motorfahrzeugen ist nur zu Zwecken des Be- und Entladens gestattet. Das Fußballspielen in der Anlage ist verboten. Die Erwachsenen sollen hierbei Vorbild sein.
Für Lastkraftwagen gilt innerhalb der Anlage, ausgenommen Lieferanten, strenges Fahr- und Parkverbot.
§ 8 – Nachbarschaftliches Verhalten in der Anlage
Nachbarschaftliches Fehlverhalten kann die schönsten Gartenfreuden trüben.
So können Streitigkeiten und auch dauernde Störung der Ruhe und Ordnung in der Anlage nicht geduldet werden. Jeder Gartenfreund hat Rücksicht zu nehmen und Handlungen zu vermeiden, die zu einer unzumutbaren Belästigung des Gartennachbarn führen.
Hierzu gehört vor allem vermeidbares Lärmen und lautes Abspielen von Tonträgern usw. Insbesondere ist an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr für Ruhe zu sorgen.
Die Inbetriebnahme motorenbetriebener Gartengeräte (Rasenmäher, Pumpen oder dgl.) ist an Sonn- und Feiertagen ganztägig, an Samstagen ab 17.00 Uhr und an den übrigen Wochentagen (ausgenommen Samstag) von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr untersagt. (Diese Regelung gilt vom 01. März bis 31. Oktober)
Abfälle können im Rahmen der Nutzung des Gartens durch Verrotten (Kompostieren, Einbringen in den Boden) beseitigt werden, wenn hierbei keine Geruchsbelästigungen auftreten.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nicht gestattet.
Randbepflanzungen zum Nachbargarten hin, die eine Beeinträchtigung des anderen Gartens darstellen können, sind nur im Einverständnis mit dem Nachbarn anzulegen.
Flüssige Düngergaben, verbunden mit üblen Gerüchen, sind nur unmittelbar nach vorausgegangenem Regen auszubringen. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen ist besonders darauf zu achten, dass durch Wind keine Spritzmittel auf erntereife Kulturen im Nachbargarten treffen. § 3 der Gartenordnung ist hierbei besonders zu beachten.
Das Schießen, auch mit Luftgewehren, ist wegen Gefährdung von Menschen in der Kleingartenanlage grundsätzliche verboten.
§ 9 – Gemeinschaftseinrichtungen
Alle vom Verein zur allgemeinen Benutzung geschaffenen Einrichtungen, wie Wasser und Stromleitungen oder dgl., sind mit Sorgfalt und Schonung zu behandeln.
a. bis zu den Zählern in den Gärten gehen
b. den Anschluss an den Zähler betreffen.
Im eigenen Interesse und zur Sicherheit aller Mitglieder, wird bei Missachtung
eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ausgesprochen.
3.
Jeder Garteninhaber hat das Recht und sogar die Pflicht, den Verursacher
eines Schadens dem Vorstand namhaft zu machen.
4.
Jeder Pächter ist verpflichtet, einer Wasservergeudung entgegenzuwirken.
Undichte Wasserleitungen und andere Mängel sind sofort dem Vorstand zu melden.
Die Wasserleitung ist vor Beginn des Frostes zu entleeren.
Der Verbrauch von Wasser und Strom geht zu Lasten Pächters.
§ 10 – Benutzung vereinseigener Geräte
Vereinseigene Geräte dürfen nur innerhalb der Anlage benutzt werden und sind nach Gebrauch, spätestens aber nach 24 Stunden, an den Gerätewart oder an den dafür bestimmten Ort zurückzubringen.
Die Geräte müssen in sauberem Zustand abgeliefert werden. Für Verlust oder mutwillige Beschädigung wird Schadenersatz verlangt.
§ 11 – Allgemeine Ordnung
1.
Es gehört zu den allgemeinen Pflichten des Mitglieds und im Interesse des
Gemeinschaftslebens, die Versammlungen zu besuchen und aktiv am Vereinsleben
teilzunehmen sowie internen Veranstaltungen beizuwohnen.
2.
Bekanntmachungen und Mitteilungen des Vorstandes erfolgen durch Aushang
in den Vereinsschaukästen und sind von jedem Kleingärtner regelmäßig zu lesen
und zu beachten.
3.
Um den Ablesern von Wasser bzw. Strom zu Saisonbeginn und –ende einen
reibungslosen Ablauf zu ermöglichen, ist es notwendig, dass alle Mitglieder zum
vorgegebenen Termin in ihren Gärten anwesend sind. Bei Verhinderung kann der
eigene Gartenschlüssel einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Mitglied, das
dem Vorstand vorher benannt wurde, übergeben werden.
a.
Bei Nichteinhaltung zu Saisonbeginn, wird eine Entschädigungsgebühr für
den zusätzlich entstandenen Zeitaufwand in Höhe von 100,-- € fällig.
Ausnahme: Höhere Gewalt sowie nichtvorhersehbare Ereignisse.
b.
Kann der Zählerstand zu Saisonende aufgrund von Abwesenheit nicht
ermittelt werden, wird die Differenz zum Gesamtverbrauch gleichmäßig
unter allen Nichtanwesenden aufgeteilt.
4.
Diese Gartenordnung ist Anlage der Satzung und des Pachtvertrages. Sie
ist für jedes Mitglied bindend und gilt auch für seine Familienangehörigen und
für Gäste während ihres Aufenthaltes in der Gartenanlage.
5.
Dem Vorstand und allen Beauftragten sowie den Beauftragten des
Verpächters ist der Zutritt zu den Gärten
jederzeit, auch in Abwesenheit des Pächters, gestattet. Anderen Personen ist das
Betreten fremder Gärten ohne Erlaubnis des Garten-Inhabers untersagt.
§ 12 – Schlussbestimmungen
Besondere Anordnungen und Zusätze zur Gartenordnung, die aus gegebener Veranlassung oder örtlich bedingt noch notwendig werden, können vom engeren Vorstand oder vom erweiterten Vorstand, je nach Zuständigkeit, beschlossen werden.
Grobe Verstöße gegen die Gartenordnung, trotz schriftlicher Mahnung, können seitens des Vorstandes zur Kündigung des Gartens führen.
Diese Gartenordnung des Kleingärtnervereins „Auf der Sieb e. V.“ Langenselbold wurde am 02. Dezember 1978 erstellt und in der Mitgliederversammlung vom 26. Januar 2008 neu gefasst.
_________________________ _________________________
(Vorsitzender) (stellv. Vorsitzender)
_________________________ _________________________
(Kassierer) (Schriftführerin)
____________________________
(stellv. Kassiererin/Schriftführerin)