|
Das Bundeskleingartengesetz (BkleingG) gibt in § 1
folgende Formulierung:
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung,
insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den
Eigenbedarf, und zur Erholung dient (Kleingärtnerische Nutzung) und
in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten
mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen
und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).
Damit wird also festgelegt, dass in einem Kleingarten
Obst- und Gemüseanbau vorhanden sein muss. Ziersträucher, Blumenrabatten
und Rasenflächen sind natürlich auch erlaubt, dürfen jedoch nicht
überwiegen. Hieraus ergibt sich die so genannte 1/3 Teilung.
1/3 der Fläche sind für Gartenlaube, Wege und
Terrasse erlaubt.
1/3 der Fläche sollten aus Obst- und Gemüseanbau bestehen.
1/3 der Fläche ist für den Zieranpflanzungen wie Blumenbeete, Sträucher,
Rasen, usw..
Hier kommt es aber nicht auf die genaue
Quadratmetereinteilung an, nur die grobe Richtung sollte stimmen. |