Vereinssatzung



§ 1  -  Name, Sitz und Aufgaben des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein „Auf der Sieb“ e.V.“

Er hat seinen Sitz in 63505 Langenselbold, die Postanschrift ist die des jeweiligen gewählten Vorsitzenden.

Der Verein ist unter der Nummer 809 im Vereinsregister des Amtsgerichtes 63450 Hanau eingetragen. Er ist Mitglied des Kreisverbandes Hanau der Kleingärtner e.V. im Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V.

Er ist politisch und konfessionell nicht gebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.

Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit ist ihm zuerkannt. Er unterwirft sich regelmäßig Prüfungen seiner Geschäftsführung

gem. § 2 BkleingG.

 

Die Aufgaben des Vereins sind:

 

1.      Gemeinnützigkeit im Sinne des Bundeskleingartengesetzes auf sozialer Grundlage tätig zu sein.

2.      In seinem Besitz befindliche oder angepachtete Grundstücke an seine Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (kleingärtnerischen Nutzung nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BkleingG) zu verpachten.

3.      Die Vereinsmitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten zu beraten und fachlich zu unterstützen.

4.      Das Kleingartenwesen als Bestandteil des öffentlichen Grüns, insbesondere die Naturverbundenheit der Mitglieder und die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung zu fördern.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach den Bestimmungen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 – Erwerb der Mitgliedschaft, Gartenübernahme

 

1.      Mitglied des Vereins kann werden, wer die in § 1 aufgeführten Aufgaben anerkennt und fördert. Durch die Mitgliedschaft im Verein und den Abschluß eines Pachtvertrages entsteht ein gemischter Vertrag (Vereinsmitgliedschaft und Pachtverhältnis).

 

2.      Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar.

 

3.      Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen.
Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Gärten anhand der Bewerberliste.

4.      Die Übernahme eines Kleingartens ist von der Anerkennung der Bestimmungen der Vereinssatzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages durch das Mitglied abhängig. An den Verein ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmebeitrag zu entrichten.

 

 

5.      Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.
Aktive Mitglieder sind Personen, die einen Kleingarten bewirtschaften. Jedes
Mitglied darf nur einen Kleingarten anpachten.
Fördernde Mitglieder sind solche, die ohne einen Kleingarten in der Vereinsanlage zu bewirtschaften, die Bestrebungen des Vereins unterstützen.

 

§ 3 – Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses

 

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Tod.

 

2.      Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig und muß spätestens drei Monate vor dessen Ende erfolgen. Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch das Mitglied ist nur zum 30.November eines Jahres zulässig und muß spätestens am dritten Werktag im August erfolgen. In beiden Fällen kann der Vorstand gleichzeitigen Kündigungen der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.

 

3.       Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein erfolgt   insbesondere:

 

a)     ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn der Pächter oder von ihm auf

dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende

Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der     Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verein die

Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann und bei Diebstahl im Gartengelände,

 

b) zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten, wenn

 

1)     der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen die  die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt und das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.

2)     Das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen 3 Monate nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat,

3)     Das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlage vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden kommen läßt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar erscheinen lassen. 

                                

  1. Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein erfolgt:

     

a)     Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

1)     Wenn der Pächter mit der Entrichtung der fälligen Forderungen nach Rechnungsstellung mindestens 2 Monate in Verzug ist und nicht innerhalb  von 1 Monat nach schriftlicher Mahnung diese ausgleicht.

2)     In den Fällen der Ziffer 3 a.

 

b)     Zum 30. November eines Jahres

 

(1)   In den Fällen der Ziffer 3.b) 1)

(2)   Bei Verstößen gegen die bestehenden Bauvorschriften

(3)   Bei Kleintierhaltung

(4)   Bei Verweigerung amtlich angeordneter Schädlingsbekämpfungs-maßnahmen

(5)   bei 3 maliger Ablehnung der festgesetzten Arbeitsstunden entscheidet der Vorstand über den Ausschluss.                                                        

 

Diese Kündigung hat spätestens am dritten Werktag im August zu erfolgen.

 

  1. Alle Kündigungen durch den Vereinsvorstand erfolgen mit eingeschriebenem

     Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift, wobei der Nachweis

     der Absendung genügt.

     Das Mitglied bzw. der Pächter können innerhalb von 10 Tagen

     nach Absendung bzw. Übergabe des Kündigungsschreibens

     gegen die Kündigung beim Vereinsvorstand schriftlich begründeten

Einspruch einlegen.

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes. Das                                  

Pachtverhältnis endet mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den                                      

Tod des Kleingärtners erfolgt.

 

7.      Der überlebende Ehegatte/Lebenspartner oder ein Mitglied der Familiengemeinschaft kann einen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft und kostenlose Übernahme des Kleingartens stellen.

 

8.      Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

9.      Dem ausscheidenden Pächter steht für den abzugebenden Garten eine Entschädigung zu. Die Höhe der Entschädigung wird durch eine aus Vereinsmitgliedern bestehende Bewertungskommission festgestellt.

Die Entschädigungssumme ist von dem neuen Pächter zu zahlen; Ansprüche des ausscheidenden Pächters an den Verein sind ausgeschlossen. Die Überwachung der Zahlung und die Weitergabe des Gartens erfolgt ausschließlich durch den Vereinsvorstand.

Die Wertermittlung erfolgt nach den durch den Hessischen Minister des Inneren genehmigten Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e.V. in der jeweils geltenden Fassung.

Der weichende Pächter hat die Möglichkeit, eine von ihm nicht anerkannte Wertermittlung der satzungsmäßigen Kommission durch das Ortsgericht überprüfen zu lassen; Grundlage bleiben in jedem Fall die genehmigten Wertermittlungsrichtlinien.

Das Ergebnis der ortsgerichtlichen Schätzung wird als verbindlich anerkannt. Die Kosten der Schätzung trägt der Antragsteller.

 

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1)     Jedes aktive Mitglied hat das Recht

 

a)     an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen,

b)     die Fachberatung und sonstige durch den Verein angebotenen    

Leistungen in Anspruch zu nehmen,

c)      die Fachzeitschrift des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner 

e.V. zu erhalten, 

d)     den zu ermäßigten Prämiensätzen vom Landesverband angebotenen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.  

 

2)     Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht:

a)     den festgesetzten Beitrag zu zahlen; der Beitrag ist eine Bringschuld

b)     die Bestimmungen der Satzung zu befolgen,

c)      die Forderungen aus dem Pachtverhältnis zu entrichten.

d)     die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten,

e)     den Garten überwiegend kleingärtnerisch zu nutzen und die geltende Gartenordnung zu befolgen.

f)        die vom Vorstand festgesetzte Gemeinschaftsarbeit oder entsprechendes Ersatzgeld zu leisten.

 

3)     Fördernde Mitglieder haben die unter Ziffer 1a) genannten Rechte sowie die in den Ziffern 2 a) und 2 b) genannten Pflichten
Bei Abstimmungen, die sich aus dem Pachtvertrag und der Gartenordnung ergeben
haben Sie kein Stimmrecht.
Sie sind zur Leistung von Gemeinschaftsarbeit bzw. Ersatzgeld nicht verpflichtet.

 

§ 5 Beiträge und Umlagen

 

1.      Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitglieder können außerdem zu Umlagen herangezogen werden.

Der Ersatzbeitrag für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit und die Umlagen werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Allgemeine Gebühren werden anteilig nach der qm-Zahl der Pachtgärten für alle Gärten umgelegt.

 

2.      Die Zahlungstermine für Beiträge, Pacht, Umlagen und dgl. bestimmt der Vorstand. Erfolgt keine termingerechte Zahlung, werden die Beiträge angemahnt. Mahnspesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Bleibt das Mitglied mit seinen Zahlungen länger als 3 Monate im Rückstand, wird gemäß § 3, Abs. 3 b)2, die Kündigung ausgesprochen.

 

 

3.      Eingezahlte Beträge, gleichgültig für welche Zwecke diese geleistet wurden, werden an ausscheidende Mitglieder nicht zurück bezahlt; dies gilt nicht für dem Verein gewährte Darlehen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie

findet als Jahreshauptversammlung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres statt.

 

2)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das

      Interesse des Vereins erfordert oder dies von mindestens 25% der Mitglieder des

      Vereins unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt wird.

      Diesem Verlangen ist binnen zwei Wochen zu entsprechen.

 

3)     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, schriftlich mit zweiwöchiger Frist  unter Bekanntgabe von Tagesordnung, Zeit und Ort der Versammlung.

 

4)     Sofern die Einladung entsprechend den vorgenannten Bestimmungen erfolgte, ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

 

5)     Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)      Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichts, des Berichts der Kassenprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,

 

b)      Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplanes,

 

c)       Erledigung der eingebrachten Anträge,

 

d)      Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

 

e)      Festsetzung des Vereinsbeitrages, von Umlagen, und die Höhe des Ersatzgeldes für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit

 

6)     Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Zu einer  Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

a)     Stimmberechtigt sind nur die Vereinsmitglieder; sie können sich jedoch bei Verhinderung durch den Ehegatten mit schriftlicher Vollmacht  vertreten lassen. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung unaufgefordert auszuhändigen. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

b)     Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll, müssen dem Vorstand eine Woche vor dieser in schriftlicher Form mit Begründung vorliegen.

 

   

Die Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder

einem damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Über die Versammlungen

und die Ergebnisse der Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen, das vom

Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

 

§ 7 -  Vorstand

    

1.      Die Verwaltung des Vereins und der Gartenanlage(n) obliegt dem Vorstand. Er gliedert sich in den geschäftsführenden und den Gesamtvorstand.

 

a)     Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer.

 

Der Vorstand, gemäß § 26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassierer. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis sind der Stellvertreter und der Kassierer dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden (der Kassierer weiter nur bei Verhinderung auch des Stellvertreters) auszuüben.

 

Der geschäftsführende Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen sowie die Ausführung der satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung(en) sicherzustellen. Er ist berechtigt, von sich aus alle notwendigen Ausgaben vorzunehmen, die im Interesse der Verwaltung erforderlich sind.

 

b)     Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem /der  stellvertretenden/m Kassierer(in) / Schriftführer(in).

Vereinsfachwart / Fachberater und Anlagenobmännern werden vom Vorstand berufen.

 

c)      Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sind mehr als eine Person für einen Vorstandsposten benannt, so ist schriftlich zu wählen. Bei nur einem Vorschlag kann durch Zuruf gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, andernfalls ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Danach ist derjenige gewählt, der die höchste Stimmenzahl erhält.

Vor Beginn der Wahlhandlung ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Wahl des neuen Gesamtvorstandes.

 

d)     Der Vorstand kann zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Mitglieder dieser Ausschüsse brauchen außer dem Ausschußvorsitzenden dem Vorstand nicht anzugehören.

 

e)     Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Vorsitzenden oder seinem

Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

2.      Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen sowie auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Letztere wird vom Gesamtvorstand festgelegt.

 

3.      Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 8 – Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 – Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung, Verwendung

         des Vereinsvermögens

 

1.       Für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte ist der Kassierer verantwortlich. Das Kassen- und Rechnungswesen wird nach den Landesverbandsvorschriften geführt.
Außergewöhnliche Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet werden.

 

2.       Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.

 

3.       Die Prüfung von Rechnungen, Büchern und Kasse erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch zwei der drei gewählten Kassenprüfer. Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem Vorstand und sodann der Mitgliederversammlung Bericht; dieser ist schriftlich vorzulegen.

 

4.       Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Alle zwei Jahre scheidet der Dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Kassenprüfer aus, so daß jeweils die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt.

        Direkte Wiederwahl eines ausgeschiedenen Kassenprüfers ist nicht

         zulässig. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.

         Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören; bei Wahl eines

         Kassenprüfers in ein Vorstandsamt ist Ersatzwahl durchzuführen.

 

5.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine über diese Zwecke hinausgehenden Zuwendungen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6.       Zur Durchführung seiner Aufgaben insbesondere seiner Verwaltung

und seines Beratungsdienstes kann der Verein eine Geschäftsstelle errichten.

 

 

 

 

 

§ 10 – Auflösung des Vereins

 

1.      Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden; zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

2.      Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall 

seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Langenselbold, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenwesens zu verwenden hat.

 

§ 11 – Ehrungen

 

1.      Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und sonstigen Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft antragen oder anderweitige Ehrungen durchführen.

 

2.      Ehrungen durch den Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. erfolgen nach 25- , 40 und 50-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder für besondere Leistungen.

 

§ 12 – Schlussbestimmungen

 

1.      Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

2.      Nach ihr kann vereinsintern seit ihrer Verabschiedung verfahren werden.

      

3.      Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.

    

4.      Die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen treten an die Stelle der hierdurch geänderten Bestimmungen der Pachtverträge.

 

 

Diese Satzung des Kleingärtnervereins „Auf der Sieb e.V.“ Langenselbold wurde am 02. Dezember 1978 erstellt, am 18. Februar 1984 geändert und am

26. Februar 2005 neu gefasst.

 

 

 

 

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  (1. Vorsitzender)                  (2. Vorsitzender)                       (1. Kassierer)